Bienenschäden

Die hier beschriebene Vorgehensweise orientiert sich an Empfehlungen der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim sowie der Versicherung Gaede & Glauerdt. Wir vom Imkerverein übernehmen ausdrücklich keine Gewähr für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben!

Stellt ein Imker einen Bienenschaden an seinen Völkern fest, gibt es dafür grundsätzlich drei verschiedene Ursachen

  • Krankheit/Seuche,
  • Vergiftung,
  • Vandalismus.

Für den Fall, dass eine der ersten beiden Usachen vermutet wird (Krankheit/Seuche oder Vergiftung) gilt: immer zuerst und umgehend den zuständigen Bienensachverständigen informieren und mit ihm gemeinsam zeitnah den betroffenen Bienenstand aufsuchen. Der Bienensachverständige wird dann die jeweils erforderlichen Schritte einleiten. Einen Überblick über das Prozedere gibt folgendes Ablaufschema. Besteht zudem die Vermutung, dass der entstandene Schaden durch die Versicherung gedeckt sein könnte, muss innerhalb von drei Tagen nach Feststellung des Schadens der erste Vorsitzende des Bienenzüchtervereins Karlsruhe e. V. informiert werden und ein Besichtigungstermin mit diesem vereinbart werden. Dieser stellt dann den Kontakt mit der Versicherung her. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung und bei Feuerschäden ist zusätzlich immer eine Anzeige bei der Polizei erforderlich (gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt machen). Nur eine Meldung bei der Polizei ist oft nicht ausreichend, da dann nur in seltenen Fällen Ermittlungen angestellt werden. Weitere Empfehlungen der Versicherung zum Verhalten im Schadensfall gibts hier.

 

Bei Verdacht auf Vandalismus muss die Versicherung und ggf. die Polizei darüber verständigt werden. Dazu gilt das gleiche wie oben bereits erwähnt: sofort den Vereinsvorsitzenden informieren und einen Besichtigungstermin vereinbaren (innerhalb von drei Tagen nach Schadensfeststellung). Den Tatort bis dahin unbedingt unberührt lassen. Der Vorsitzende wird dann die Versicherung informieren und mit Euch zusammen die Schadensmeldung ausfüllen. Zudem gilt bei Verdacht einer strafbaren Handlung und bei Feuerschäden, das gleiche wie oben bereits erwähnt: es ist immer eine Anzeige bei der Polizei erforderlich (gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt machen). Nur eine Meldung bei der Polizei ist oft nicht ausreichend, da dann nur in seltenen Fällen Ermittlungen angestellt werden. Weitere Empfehlungen der Versicherung zum Verhalten im Schadensfall gibts hier.