Bienensachverständige
Neben der Bienenseuchenverordnung regelt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung die Zuständigkeiten und Befugnisse von Bienensachverständigen in Baden-Württemberg.
Wichtig ist, daß für jeglichen Transport von Bienenvölkern oder für den Transport von Ablegern ein Gesundheitszeugnis vorliegen muß. Das während der Corona Pandemie zeitweise geduldete Vorgehen, daß Bienenvölker im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet des zuständigen Veterinäramtes ohne Gesundheitszeugnis verstellt werden konnten, ist nichtmehr anwendbar.
Veterinäramt (VA) der Stadt Karlsruhe bzw. des Landkreises Karlsruhe
Die Veterinärverwaltung hat für die Ausführung der Seuchenbekämpfung zu sorgen. Zuständig ist für Völker im Stadtgebiet Karlsruhe das Veterinäramt der Stadt Karlsruhe, dem für dieses Spezialgebiet jeweils Bienensachverständige (BSV) zur Verfügung stehen. Für Völker im Landkreis Karlsruhe ist das Veterinäramt beim Landratsamt Karlsruhe zuständig.
Der Bienensachverständige (BSV)
Bestellung des BSV und Verpflichtung
Die Bestellung richtet sich nach der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung der Bienenseuchenverordnung vom 17. Mai 2005, GBI. Vom 27. Juni 2005 S.414 Nr.9.
Der BSV kann nur in dem Gebiet tätig werden, für das er bestellt ist. Er ist immer an die Weisungen des Veterinäramtes gebunden. Der BSV wird bei der Bestellung auf gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet. Dabei wird er auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung besonders hingewiesen (Verpflichtungsgesetz BGBI. I 1974, S. 547).
Der BSV untersucht Bienenvölker auf Anzeichen von Krankheiten oder Verdächtigungen zu Seuchen, für die eine Anzeigepflicht nach dem Tierseuchengesetzt besteht. Zur Anzeige verpflichtet sind insbesondere Imker und BSV, die Anzeige erfolgt an die Ortspolizeibehörde oder das Veterinäramt. Die Seuchenanzeige ist eine wichtige Voraussetzung für den Schutz der noch nicht betroffenen Bienenstände und für rechtzeitige und wirksame Bekämpfungsmaßnahmen. Aktuell gehören hierzu die Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer und die Tropilaelaps-Milbe. Wer die rechtzeitige Anzeige einer Seuche oder des Verdachts unterlässt, verliert den Entschädigungsanspruch.
Kurzübersicht über die Bienenseuchenverordnung, Wandervorschriften
§ 1a Meldepflicht für Bienenvölker: Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und Ihres Standortes anzuzeigen. Das Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum registriert im Auftrag des Veterinäramtes bei der Unteren Verwaltungsbehörde die Tierhaltung nach §24b der Viehverkehrsordnung bzw. §1a der Bienenseuchenverordnung unter Erteilung einer Registriernummer und Erfassung der Betriebsadresse (Standort). Diese Registriernummer ist zwölfstellig und setzt sich aus dem Land, Ortsnummer und einer lfd. Nummer zusammen.
§ 5 (1) und (3) der Bienenseuchen-VO besagen:
§ 5 (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr zuständigen Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarzt vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt sein und nicht älter als neun Monate sein.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Vorab sollte dem Veterinäramt telefonisch die Wanderabsicht mitgeteilt werden, um die aktuelle Faulbrutfreiheit des Wandergebietes abzuklären und die Verfahrensweise zur Vorlage der Bescheinigung abzusprechen (persönliche Vorlage oder per Fax bzw. Anbringung an den Wanderstapel etc.).
Die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Bienenvölker (Bescheinigung) setzt voraus, dass der Tierhalter nach § 1 der Bienenseuchen-VO seine Haltung bei der zuständigen Behörde angezeigt hat, worauf er eine Registriernummer erhalten hat. Bienenhalter die dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, dürfen nicht durch Ausstellung von Gesundheitszeugnissen in ihrem rechtswidrigen Verhalten unterstützt werden. Die Registriernummer wird vom BSV auf der Gesundheitsbescheinigung vermerkt. Der Bienenhalter/Imker hat diese Gesundheitsbescheinigung nach dem Eintreffen der Völker am neuen Standort der dort zuständigen Behörde vorzulegen und jeden Bienenstand mit einem Schild, unter Angabe von Name und Anschrift, sowie die Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar zu versehen.
Die Stadt Karlsruhe ist in drei nachfolgende Bezirke, mit den zuständigen BSV aufgeteilt:
Bezirk OST
Waldstadt, Hagsfeld, Innenstadt Ost, Oststadt, Rintheim, Südstadt, Durlach, Grötzingen, Wolfartsweier, Hohenwettersbach, Grünwettersbach, Stupferich und Palmbach
Dr. Hans GOLL, |
0721-817373 oder 74 0160-2828211 |
Reiner EWALD |
01590-6328665 |
Rolf LEBER |
07240-206065 oder 0170 5363202 E-Mail: leber-rolf@t-online.de |
Thomas MEDER |
0152-21026659 |
Yilmaz MEMOGLU |
0157-85785614 |
Peter ALLINGER |
0178-8778361 |
Sprißler, Gerhard |
07203-5995 0172-7222214 |
Bezirk WEST
Neureut, Daxlanden, Knielingen, Grünwinkel, Oberreut, Nordwest- und Nordstadt, Mühlburg, Weststadt, Innenstadt-West, Südweststadt, Beiertheim, Weiherfeld und Rüppurr
Ulf GRABBERT |
0721-756732 |
Karl MITTNACHT |
0721-50895 0152-31825553 |
Hans-Michael PFIRRMANN |
07247–2069063 0172-7191201 |
Katrin SONNLEITNER |
0176-62048104 E-Mail: info@katrin-sonnleitner.com |
Ulrich STEIERT |
0721-864172 |
Imkerschule Karlsruhe
Hans-Michael PFIRRMANN |
07247–2069063 0172-7191201 |
Eine Liste der Bienensachverständigen für den Landkreis Karlsruhe finden Sie hier: BSV_Landklreis